HOMEVEREINDIE KROPPERNEWSTERMINEFOTOSPRESSEGÄSTEBUCHKONTAKTLINKSIMPRESSUM

                                 CHRONIKVORSTANDEHRENMITGLIEDSATZUNGBEITRITTBANNERANREISEKROPPINTERN

 

V E R E I N S S A T Z U N G

 

Satzung des FC Schalke 04 Fan-Club "Kropper Knappen"

in der Fassung vom 27.03.2008   (1. Nachtragsatzung berücksichtigt)

 
 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen "FC Schalke 04 Fan-Club - Kropper Knappen". Der Verein wird als Mitglied Nr. 943 im Schalker Fan-Club-Verband e.V. (SFCV) geführt. Sitz des Vereins ist 24848 Kropp. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das Gründungsdatum ist der 30.08.2007.

 

§ 2 Vereinszweck

 

Ziel des Vereins ist die Förderung der „Fankultur“, insbesondere der Fans des FC Schalke 04. Aufgrund seiner Mitgliedschaft im SFCV dient er als Bindeglied zum FC Schalke 04. Der Verein bietet die Möglichkeit des Erfahrungsaustausches und Fahrten zu Heim- und Auswärtsspielen des FC Schalke 04. Der Verein wendet sich entschieden gegen neonazistische und faschistische Strömungen und die Verbreitung deren Gedankengutes in der Fußballszene. Er strebt insbesondere die charakterliche Bildung seiner Mitglieder -vornehmlich der Jugend- an.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

Mitglied kann grundsätzlich jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Ziele des Vereins unterstützen. Es kann eine aktive und eine passive Mitgliedschaft angestrebt werden, wobei das aktive Mitglied als „Vollmitglied“ alle Rechte und Pflichten, wie sie in der Satzung festgelegt sind, hat. Das passive Mitglied (PM) hat kein Stimmrecht. Die Höchstmitgliederzahl („Vollmitglieder“) wird auf 25 begrenzt. Personen unter 18 Jahren können nur im Rahmen der Familienmitgliedschaft und mit Einverständnis der/des Erziehungsberechtigten aufgenommen werden. Diese Mitglieder können nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu Vollmitgliedern werden, auch wenn die festgelegte Mitgliederzahl von 25 überschritten wird. Bei außerordentlichen Aktivitäten werden Gebühren und Kosten gesondert berechnet. Das PM hat kein automatisches Anrecht auf Vergünstigungen oder Kostenübernahmen aus der Vereinskasse.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach 3-monatiger „Probezeit“ des neu aufzunehmenden Mitgliedes. Bei einer Ablehnung des Antrags müssen dem Antragsteller die Gründe hierfür nicht mitgeteilt werden. Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Verein von den übrigen Mitgliedern fortgesetzt. Ausscheidende haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 4 Mitgliederversammlung

 

Die jährlich stattfindende ordentliche Mitgliederversammlung findet grundsätzlich im Juli eines jeden Jahres statt. Sie ist vom Vorsitzenden bzw. seinem Vertreter unter Einhaltung einer 2-wöchigen Frist durch E-Mail bzw. falls ein Mitglied keine E-Mail Adresse besitzt durch einfachen Brief einzuberufen. Entscheidungen, die den Fanclub betreffen, werden in Abstimmung mit den Mitgliedern des Fanclubs (Vorschlagsverfahren) getroffen. Ausführend tätig ist dann der Vorstand bzw. ein vom Vorstand beauftragtes Mitglied.

Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens eine Woche vor der Versammlung beim 1. Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden. Verspätete Anträge können nur durch einen zustimmenden Beschluss auf der Mitgliederversammlung zugelassen werden.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Sollten nicht 2/3 der Mitglieder an der ordentlichen Mitgliederversammlung teilnehmen, ist erneut eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In der erneut einberufenen Mitgliederversammlung ist dann eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder für Satzungsänderungen ausreichend.

Stimmberechtigt sind alle Vollmitglieder des Vereins.

 

§ 5 Vorstand

 

Der Vorstand des Vereins, deren Mitglieder Vollmitglieder sein müssen, besteht aus

  • 1. Vorsitzender
  • 2. Vorsitzender
  • Kassenwart/Kartenbeauftrager
  • Schriftführer
  • Beisitzer

Auf der jährlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand zu wählen, wobei in jedem ungeraden Jahr der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der Beisitzer und in jedem geraden Jahr der 2. Vorsitzende und der Kassenwart gewählt wird. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt. Abweichend werden im Jahr der Gründung des Vereins der  2. Vorsitzende und der Kassenwart/Kartenbeauftragte nur für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus. 

Vertretungs- und zeichnungsberechtigt sind der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende und der Kassenwart gemeinsam. 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden erstattet. 

Über die Einnahmen und Ausgaben führt der Kassenwart Buch. Er unterrichtet den Restvorstand über Einnahmen und Ausgaben. Der Kassenwart ist gleichzeitig Kartenbeauftragter. 

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus dem Vorstand aus, so ist innerhalb von 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung, für die die Vorschriften des § 4 Anwendung finden, zur Neuwahl für den Rest der Wahlperiode einzuberufen.

 

§ 6 Kassenprüfung

 

Die Kasse ist einmal jährlich von 2 von der ordentlichen Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu überprüfen. Sie erstatten auf der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordentlicher Kassenführung die Entlastung des Kassenwartes.

 

§ 7 Beitrag

 

Der Mitgliedsbeitrag beläuft sich auf 19,04 € halbjährlich für Vollmitglieder. Mitglieder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres zahlen keinen Beitrag, Mitglieder vom 16. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und passive Mitglieder zahlen 19,04 € jährlich. Im Rahmen des Familienbeitrages zahlt das 2. Mitglied der Familie 50 % des regulären Beitrages. Die Beitragspflicht von volljährigen Mitgliedern beginnt grundsätzlich mit dem Eintrittsmonat und ist zeitanteilig zu berechnen. Bei nicht volljährigen Mitgliedern beginnt die Beitragspflicht mit dem Kalenderjahr, das auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgt. Bei mehr als 2 Mitgliedern einer Familie sind immer die beiden ältesten Mitglieder beitragspflichtig. Jedes weitere Mitglied aus der Familie zahlt keinen weiteren Beitrag. Es wird eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe von 19,04 € je Mitglied erhoben.

 

§ 8 Erlöschen der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch den Tod,
  2. durch freiwilligen Austritt, der nur zum 31.12. eines jeden Jahres möglich ist. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und 3 Monate vor Ablauf des Jahres bei einem Mitglied des Vorstandes eingegangen sein. Bei Fristversäumnis verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr. Die Kündigung wird erst nach schriftlicher Bestätigung des Vorstandes wirksam, sofern sämtliche ausstehende Pflichten und Zahlungen erledigt worden sind. Einbezahlte oder einbehaltene Mitgliedsbeiträge können nicht zurück gefordert werden.
  3. durch Ausschluss seitens des Vorstandes. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins gefährdet und wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen nicht innerhalb einer Frist von einem Monat nach ergangener Mahnung gezahlt werden. Der Ausschluss bedarf einer Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
 

§ 9 Formvorschrift 

 

Alle Beschlüsse des Vereins sind schriftlich abzufassen und vom Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Die Schriftstücke werden beim Schriftführer hinterlegt. Die Vollmitglieder erhalten auf ihr Verlangen die entsprechenden Ausfertigungen.

 

§ 10 Auflösung

 

Die Auflösung des Vereins kann nur von der 3/4 Mehrheit der Vollmitglieder beschlossen werden.

 

§ 11 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit Wirkung zum 30.08.2007 (1. Nachtragssatzung tritt mit Wirkung zum 27.03.2008 in Kraft) in Kraft.

 

 

 

 

 

Kropp, 27.03.2008

 

 gez. Dirk Uphoff

 gez. Frank Marquardsen

 

 

Dirk  Uphoff

Frank  Marquardsen

 

 

1. Vorsitzender

2. Vorsitzende/r

       
       
   

 gez. Michael Fugmann

 gez. Manuel Kraack

   

Michael  Fugmann

 Manuel  Kraack

   

Kassenwart

Schriftführer

       
   

 gez. Christian Wolff

 
   

Christian  Wolff

 
   

Beisitzer

 
       

Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung / Mitgliederversammlung der in der Sitzung am 30.08.2007 beschlossen. Die 1. Nachtragssatzung wurde am 27.03.2008 beschlossen.

   
   
Die Satzung zum Download und ausdrucken finden Sie hier
   
Die 1. Nachtragssatzung zum Download und ausdrucken finden Sie hier

 

 

HOME  |  VEREINSCHRONIK  |  VORSTAND  |  EHRENMITGLIED  |  VEREINSSATZUNG  |  VEREINSBEITRITT  |   
 VEREINSBANNER  |  MITGLIEDERBEREICH  |  DIE KROPPER KNAPPEN  |  NEWS  |  TERMINE  | 
FOTOS  |  PRESSE  |  GÄSTEBUCH  |  KONTAKT  |  LINKS  |  ANREISE  |  KROPP  |  IMPRESSUM